E-Rechnung für Österreich

E-Rechnung in Österreich: Pflichten, Formate und Umsetzung

Wer an den österreichischen Bund liefert, muss seit 2014 strukturierte E-Rechnungen einbringen, als ebInterface oder über Peppol. Zwischen Unternehmen ist sie bisher freiwillig, ab Juli 2030 kommt die EU-Pflicht für grenzüberschreitende Umsätze. Im Enterprise-Plan richtet RechneX ein, dass Ihre Rechnungen automatisch im passenden Format entstehen.

Beispielbelege per E-Mail an kontakt@rechnex.de
  • Bund: ebInterface oder Peppol BIS
  • Pflichtangaben für den Bund formal geprüft
  • Kunden in Deutschland: XRechnung und ZUGFeRD
  • Upload, Webservice oder Peppol
  • Aus ERP-Daten oder PDF-Rechnungen
  • Einrichtung im Enterprise-Plan

Stand Oktober 2026

Wer welche Rechnung von österreichischen Unternehmen erwartet

  • Bundesdienststellen

    Pflicht

    Seit 2014 strukturiert über e-rechnung.gv.at: ebInterface oder UBL, mit Auftragsreferenz und Lieferantennummer.

  • Länder, Gemeinden, öffentliche Unternehmen

    je nach Stelle

    Keine Pflicht für Lieferanten. Viele nehmen E-Rechnungen über e-rechnung.gv.at an, mit eigenen Referenzregeln.

  • Unternehmen in Österreich

    freiwillig

    Elektronisch mit Zustimmung des Empfängers, auch als PDF. Strukturierte Formate nach Absprache.

  • Kunden in Deutschland

    je nach Empfänger

    Behörden verlangen eine E-Rechnung, meist XRechnung. Unternehmen vereinbaren das Format, häufig ZUGFeRD.

  • Unternehmen in anderen EU-Staaten

    Pflicht ab 2030

    Ab 1. Juli 2030 strukturierte E-Rechnung nach EN 16931 mit digitaler Meldung (ViDA).

Ein Datensatz, das passende Format je Empfänger

RechneX Enterprise erzeugt aus denselben Rechnungsdaten das Format, das der jeweilige Empfänger annimmt, und prüft es vor dem Versand.

Formate im Vergleich

Welches Format passt für Österreich und Deutschland?

Das österreichische Bundesportal nimmt ebInterface und UBL an, über Peppol nur UBL. Wer zusätzlich nach Deutschland fakturiert, braucht für Behörden dort meist die XRechnung.

  • ebInterface

    Österreichisches XML-Format von AUSTRIAPRO

    Bund AT: angenommenVersionen 4.3 bis 6.1, nicht über Peppol

    Deutschland: Nur nach Absprache mit dem Empfänger

    Einsatz: Rechnungen an den Bund und an österreichische Unternehmen

  • Peppol BIS Billing 3.0

    EU-Format auf UBL-Basis, Versand über das Peppol-Netzwerk

    Bund AT: angenommenAls UBL 2.1, auch per Upload

    Deutschland: Zulässiges E-Rechnungsformat, Versand über Access Points

    Einsatz: Mehrere Länder mit einem Format bedienen

  • XRechnung

    Deutscher Standard nach EN 16931, UBL oder CII

    Bund AT: nicht gelistetSteht nicht auf der Formatliste des Bundesportals

    Deutschland: Standard bei Behörden, im B2B zulässig

    Einsatz: Rechnungen an deutsche Behörden und Unternehmen

  • ZUGFeRD / Factur-X

    PDF mit eingebetteter XML im CII-Format

    Bund AT: nicht gelistetSteht nicht auf der Formatliste des Bundesportals

    Deutschland: Zulässige E-Rechnung, außer Profil MINIMUM und BASIC-WL

    Einsatz: B2B-Rechnungen, die Menschen und Programme lesen

  • PDF ohne XML

    Rechnungsbild ohne strukturierte Daten

    Bund AT: neinKeine E-Rechnung im Sinne der Bundespflicht

    Deutschland: Seit 2025 keine E-Rechnung, nur mit Übergangsregeln

    Einsatz: B2B in Österreich mit Zustimmung des Empfängers

01

Gibt es in Österreich eine E-Rechnungspflicht?

Ja, gegenüber dem Bund. Seit 1. Jänner 2014 müssen Vertragspartner von Bundesdienststellen ihre Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen und übermitteln. Grundlage sind § 5 IKT-Konsolidierungsgesetz und die e-Rechnungsverordnung des Finanzministeriums. Für Rechnungen zwischen Unternehmen gibt es in Österreich bisher keine Pflicht. Dort ist eine elektronische Rechnung erlaubt, wenn der Empfänger zustimmt.

Für 2026 und 2027 ist keine Pflicht für inländische B2B-Rechnungen beschlossen. Das Regierungsprogramm 2025 bis 2029 sieht vor, die elektronische Zustellung zwischen Unternehmen einschließlich XML-Rechnungen auszubauen, eine Pflicht nennt es nicht. Fest steht dagegen der europäische Termin: Ab 1. Juli 2030 werden E-Rechnungen für grenzüberschreitende Umsätze zwischen Unternehmen in der EU Pflicht.

02

E-Rechnung an den Bund: Wer sie stellen muss

Die Pflicht gilt für alle Vertragspartner von Bundesdienststellen. Das Gesetz sieht laut FAQ des Bundesportals keine Ausnahmen vor, abgesehen vom Barzahlungsverkehr und von ausländischen Unternehmen. Dazu kommen Geschäftsfälle, die das Portal in einer eigenen Liste führt, darunter Mieten und Leasing, Versicherungen, Förderungen, Mitgliedsbeiträge und Kosten, die per Bescheid oder Urteil festgesetzt werden.

Ausländische Vertragspartner ohne Betriebsstätte in Österreich sind nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten verpflichtet. Der Bund nimmt von ihnen weiterhin auch Papierrechnungen an, elektronisch steht ihnen vor allem der Weg über Peppol offen. Wer eine Betriebsstätte in Österreich hat, gilt als inländischer Vertragspartner und unterliegt der Pflicht voll.

Wie viele Unternehmen das betrifft, beziffert ein Fachbeitrag der WKO aus 2024: Die E-Rechnung an den Bund betrifft demnach rund 60.000 Unternehmen pro Jahr.

03

So kommt die Rechnung zum Bund: Formular, Upload, Webservice, Peppol

Eingebracht wird über das Bundesportal e-rechnung.gv.at. Es kennt vier Wege: Sie erfassen die Rechnung im Webformular, laden eine fertige Datei hoch, übertragen sie per Webservice oder schicken sie über das Peppol-Netzwerk. Für die ersten drei Wege melden Sie sich mit dem Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) an. Für Peppol brauchen Sie keinen USP-Zugang, dafür einen Peppol Access Point.

Als Formate nimmt das Portal ebInterface in den Versionen 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1 an. Über Peppol geht nur UBL, also eine Rechnung nach Peppol BIS Billing 3.0. XRechnung und ZUGFeRD stehen nicht auf dieser Liste. Wie eine ebInterface-Datei aufgebaut ist und welche Version Sie wählen sollten, erklärt unsere Seite zu ebInterface.

Zum Login: Das USP ist das zentrale Unternehmensportal der Verwaltung. Ihr Unternehmen registriert sich dort einmal und meldet sich danach für die E-Rechnung an den Bund an, die Nutzung ist laut WKO grundsätzlich kostenlos. Vor der ersten echten Rechnung lohnt ein Probelauf in der Testumgebung des Finanzministeriums, mehr dazu auf der Seite zu ebInterface.

04

Auftragsreferenz und Lieferantennummer: Was der Bund prüft

Neben den üblichen Rechnungsmerkmalen verlangt § 4 der e-Rechnungsverordnung für Rechnungen an den Bund weitere Angaben: die Lieferantennummer, die Auftragsreferenz, gegebenenfalls die Positionsnummern aus der Bestellung, IBAN und BIC, die Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse. Lieferantennummer und Auftragsreferenz muss Ihnen die Dienststelle schon bei der Beauftragung mitteilen.

Die Auftragsreferenz ist entweder eine zehnstellige Bestellnummer, die laut Portal-FAQ nur aus Ziffern besteht und mit 47 beginnt, oder die dreistellige Einkäufergruppe der Dienststelle, etwa Z01, auf Wunsch ergänzt um eine eigene Referenz. Bei einer Bestellnummer bezieht sich jede Rechnungsposition auf eine Bestellposition. In ebInterface ist das Feld für Rechnungen an den Bund Pflicht. Fehlt die Auftragsreferenz oder ist sie ungültig, nimmt das Portal die Rechnung nicht an. Wer die Referenz nicht kennt, fragt bei der bestellenden Dienststelle nach.

Daneben gelten die Rechnungsmerkmale aus § 11 UStG 1994: Name und Anschrift beider Seiten, Menge und Art der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und Steuersatz, Steuerbetrag, Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer. Bei Rechnungen über 400 Euro gehört die UID-Nummer des Rechnungsstellers dazu, ab einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro auch die des Empfängers. Beilagen sind auf 200 Stück und zusammen 15 MB begrenzt. Ist eine Beilage ungültig, wird die ganze Rechnung zurückgewiesen.

Eine Rechnung gilt nach § 5 Abs. 5 IKT-Konsolidierungsgesetz erst als eingebracht, wenn sie die formale Prüfung bestanden hat. Eine technisch gültige Datei kann also trotzdem zurückkommen, wenn eine dieser Angaben fehlt. RechneX prüft deshalb beides getrennt: zuerst das Format, danach ob die Pflichtangaben des Bundes vorhanden und formal richtig sind. Ob eine Auftragsreferenz zu Ihrer Bestellung gehört, stellt allerdings erst das Bundesportal fest.

05

Länder, Gemeinden und öffentliche Unternehmen

Die gesetzliche Pflicht gilt nur gegenüber dem Bund. Für Vertragspartner von Ländern, Städten und Gemeinden besteht derzeit keine Pflicht. Viele dieser Stellen nehmen E-Rechnungen aber über dasselbe Portal an, darunter alle neun Bundesländer, die Städte Graz, Innsbruck und Linz sowie ÖBB, ASFINAG und das AMS. Jede Stelle legt eigene Regeln für die Auftragsreferenz fest, bei den Ländern mit einem Präfix von L1/ für das Burgenland bis L9/ für Wien.

Die Länder handhaben das unterschiedlich. Oberösterreich und Vorarlberg bieten die E-Rechnung zusätzlich zur Papierrechnung an. Wien nimmt neben E-Rechnungen über das Bundesportal auch PDF-Rechnungen per E-Mail an, nach einer einmaligen Zustimmungserklärung. Die Steiermark wertet ein PDF per E-Mail dagegen nicht als E-Rechnung. Was im Einzelfall gilt, steht in den Ausschreibungsunterlagen oder auf der Website der jeweiligen Stelle.

Für größere Aufträge gibt es eine Annahmepflicht. Seit der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU müssen öffentliche Auftraggeber nach § 368 Bundesvergabegesetz 2018 bei Vergaben im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen nach der Norm EN 16931 entgegennehmen und verarbeiten, je nach Auftraggeber seit April 2019 oder April 2020.

06

E-Rechnungen zwischen Unternehmen in Österreich

Im B2B-Bereich ist die elektronische Rechnung in Österreich freiwillig. § 11 Abs. 2 UStG 1994 erlaubt sie, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Als elektronisch gilt eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Steuerrechtlich zählt in Österreich deshalb auch ein PDF per E-Mail als elektronische Rechnung. Darin unterscheidet sich Österreich von Deutschland, wo ein einfaches PDF seit 2025 keine E-Rechnung mehr ist.

Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit müssen sieben Jahre lang gewährleistet sein. Wie Sie das sicherstellen, ist frei wählbar: über ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren mit verlässlichem Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung, über die Übermittlung per USP oder Peppol, über EDI oder über eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine Signatur ist also nicht vorgeschrieben. Wer dieselbe Rechnung in mehreren Formaten verschickt, etwa als PDF und als XML, muss laut USP auf der Rechnung darauf hinweisen, damit keine Steuerschuld aus doppelter Rechnungslegung entsteht.

Aufzubewahren sind Rechnungen nach § 132 BAO sieben Jahre. Für Rechnungen über Grundstücke gilt nach § 18 Abs. 10 UStG 1994 eine längere Frist.

In der Praxis dominiert das PDF. Bei einer Umfrage von WKÖ und AUSTRIAPRO im März 2025 nannten 58,3 Prozent der Unternehmen das PDF als bevorzugte Rechnungsform und 28,9 Prozent Papier, 80,1 Prozent verschicken elektronische Rechnungen per E-Mail (WKO, Stand März 2026). Strukturierte XML-Rechnungen kamen im B2B-Bereich laut Umfragen aus 2023 auf rund 4 bis 5 Prozent.

07

ViDA: Was ab 2030 auf österreichische Unternehmen zukommt

Die ViDA-Richtlinie (EU) 2025/516 wurde am 11. März 2025 beschlossen. Ab 1. Juli 2030 müssen Rechnungen für innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen als strukturierte E-Rechnung nach EN 16931 ausgestellt werden, und zwar innerhalb von zehn Tagen. Die Daten gehen zusätzlich digital an die Finanzverwaltung. Ein PDF ohne strukturierte Daten fällt nach Einschätzung der WKO nicht unter die neue EU-Definition der elektronischen Rechnung.

Seit 14. April 2025 dürfen Mitgliedstaaten außerdem nationale E-Rechnungspflichten einführen, ohne dafür wie bisher eine Ausnahmegenehmigung der EU zu brauchen. Die Zustimmung des Empfängers kann dann entfallen. Österreich hat davon bisher keinen Gebrauch gemacht.

Für österreichische Unternehmen mit Kunden in anderen EU-Staaten heißt das: Bis 2030 brauchen sie einen Weg, Rechnungen nach EN 16931 auszugeben. ebInterface 6.1 berücksichtigt die Norm inhaltlich, gehört aber nicht zu ihren beiden Syntaxen UBL und CII. AUSTRIAPRO hat für ebInterface 7.0 ein Syntax-Binding zur EN 16931 angekündigt. Peppol BIS, XRechnung und ZUGFeRD in den passenden Profilen erfüllen die Norm schon heute.

08

Rechnungen von Österreich nach Deutschland

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Rechnungssteller und Empfänger beide in Deutschland ansässig sind. So regelt es § 14 Abs. 2 UStG. Ein österreichisches Unternehmen ohne Sitz oder beteiligte Betriebsstätte in Deutschland muss seinen deutschen Geschäftskunden also keine E-Rechnung schicken. Viele deutsche Kunden bitten trotzdem darum, weil ihr Rechnungseingang auf XRechnung und ZUGFeRD eingestellt ist.

Anders ist es, wenn Ihr Unternehmen eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte in Deutschland hat. Dann gilt es dort als ansässig, und es gelten die deutschen Fristen: Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur E-Rechnungspflicht in Deutschland.

Deutsche Bundesbehörden verlangen von ihren Lieferanten nach der E-Rechnungsverordnung elektronische Rechnungen, mit Ausnahmen etwa für Direktaufträge bis 1.000 Euro. Ob das auch für Ihren Auftrag gilt, klären Sie am besten mit der bestellenden Behörde. Üblich ist die XRechnung mit einer Leitweg-ID als Käuferreferenz. Für einzelne Rechnungen können Sie eine XRechnung im Generator erstellen oder ein bestehendes PDF mit dem Konverter umwandeln. Für wiederkehrende Rechnungen in beide Länder richten wir einen gemeinsamen Ablauf ein.

09

Wie RechneX E-Rechnungen für Österreich einrichtet

Für einzelne Rechnungen an den Bund reichen oft das Webformular im Bundesportal oder die kostenlosen ebInterface-Werkzeuge der Wirtschaftskammer. RechneX ist für Unternehmen gedacht, die regelmäßig fakturieren, deren Rechnungen aus einem ERP-System kommen oder die Empfänger in Österreich und Deutschland gleichzeitig beliefern.

Im Enterprise-Plan übernimmt RechneX Ihre Rechnungsdaten aus einem Export, einer Schnittstelle oder dem Rechnungs-PDF. Daraus entsteht je Empfänger das passende Format: ebInterface oder Peppol BIS für den österreichischen Bund, XRechnung für deutsche Behörden, ZUGFeRD für Geschäftskunden, die ein lesbares PDF mit Daten wollen. Jede Datei wird vor dem Versand gegen das Format und die Vorgaben des Empfängers geprüft, beim Bund also auch auf Auftragsreferenz und Lieferantennummer.

Wie die Datei zum Empfänger kommt, legen wir gemeinsam fest: als Upload im Bundesportal, per Webservice, über Peppol oder als Rückgabe an Ihr eigenes System über unsere API. Ihr ERP bleibt das führende System. Unklare Angaben gehen an Ihr Team zur Prüfung, bevor eine Rechnung das Haus verlässt.

Typische Hürden

Woran E-Rechnungen nach Österreich scheitern

  • Abgewiesen wegen der Auftragsreferenz

    Fehlt die Referenz der bestellenden Dienststelle oder ist sie falsch, kommt die Rechnung zurück und die Zahlung verzögert sich.

  • Zwei Länder, unterschiedliche Formate

    Der österreichische Bund nimmt ebInterface oder UBL an, deutsche Behörden erwarten meist eine XRechnung. Aus einem ERP sollen beide entstehen.

  • Abtippen im Webformular

    Wer Rechnungen aus dem ERP von Hand ins Bundesportal überträgt, verliert Zeit und riskiert Fehler bei Beträgen, UID-Nummern und Referenzen.

  • 2030 kommt die nächste Pflicht

    Mit ViDA brauchen auch Rechnungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten ein Format nach EN 16931. Ein reiner ebInterface-6.1-Export reicht dafür nicht.

Der RechneX-Ansatz

Ein Rechnungsablauf für Österreich und Deutschland

  • Ein Ablauf für alle Empfänger

    Aus denselben Rechnungsdaten entstehen ebInterface, Peppol BIS, XRechnung oder ZUGFeRD, je nachdem, wohin die Rechnung geht.

  • Pflichtangaben vor dem Versand geprüft

    Neben dem Format prüft RechneX, ob Auftragsreferenz, Lieferantennummer und Rechnungsmerkmale vorhanden und formal korrekt sind, bevor die Datei eingebracht wird.

  • Daten aus dem ERP statt Abtippen

    RechneX übernimmt Export, Schnittstelle oder PDF und ordnet die Angaben den Feldern des Zielformats zu.

  • Vorbereitet auf ViDA

    Wer schon heute strukturierte Rechnungen nach EN 16931 ausgeben kann, muss 2030 nur noch den Meldeweg ergänzen.

AVV

Ihre Rechnungsdaten werden datenschutzgerecht verarbeitet, Dienstleister und Löschfristen sind dokumentiert. Jede Datei wird vor der Übergabe gegen Format und Empfängervorgaben geprüft.

Rechnung an den Bund

Diese Angaben prüft der Bund

Neben dem Format muss jede Rechnung an den Bund die Merkmale aus § 11 UStG 1994 und die Zusatzangaben aus § 4 der e-Rechnungsverordnung enthalten.

Auftragsreferenz

Bestellnummer oder Einkäufergruppe

Zehnstellige Bestellnummer, die mit 47 beginnt, oder die Einkäufergruppe der Dienststelle. Ohne gültige Referenz nimmt das Portal die Rechnung nicht an.

Lieferantennummer

Vom Bund vergeben

Die Dienststelle teilt sie bei der Beauftragung mit. Sie steht zusammen mit der Auftragsreferenz auf jeder Rechnung an den Bund.

UID-Nummer

Rechnungssteller und Empfänger

Die UID-Nummer des Rechnungsstellers bei Rechnungen über 400 Euro, die des Empfängers ab einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro.

Leistung

Menge, Art und Zeitpunkt

Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung sowie Tag oder Zeitraum, in dem sie erbracht wurde.

Steuer

Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag

Das Entgelt je Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag. Steuerfreie Umsätze brauchen einen Hinweis auf die Befreiung.

Zahlung

IBAN, BIC, Bedingungen

Bankverbindung, Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse für Rückfragen verlangt die e-Rechnungsverordnung zusätzlich.

Vom Beispiel zum Regelbetrieb

So richten wir Ihre E-Rechnung für Österreich ein

  1. 1

    Empfänger und Rechnungen beschreiben

    Sie schicken uns anonymisierte Beispielrechnungen und sagen, an wen sie gehen: Bund, Länder, Unternehmen in Österreich oder Kunden in Deutschland.

  2. 2

    Formate und Wege festlegen

    Wir klären je Empfänger das Format, die ebInterface-Version und den Einbringungsweg: Upload, Webservice, Peppol oder Rückgabe an Ihr System.

  3. 3

    Daten zuordnen

    Rechnungsdaten aus Export, Schnittstelle oder PDF werden den Feldern zugeordnet, Auftragsreferenz und Lieferantennummer aus abgestimmten Quellen ergänzt.

  4. 4

    Pilotdateien prüfen

    Wir erzeugen Testdateien für jeden Empfängertyp und prüfen sie gegen Format und Vorgaben, bevor eine echte Rechnung läuft.

  5. 5

    Regelbetrieb starten

    Nach Ihrer Freigabe laufen die Rechnungen automatisch. Fälle mit fehlenden Angaben landen in einer Prüfliste für Ihr Team.

Was Sie erwarten können

Klar abgegrenzt, bevor die erste Rechnung läuft

  • ebInterface 6.1 und Peppol BIS für den österreichischen Bund

  • XRechnung und ZUGFeRD für Behörden und Unternehmen in Deutschland

  • Auftragsreferenz, Lieferantennummer und Rechnungsmerkmale werden vor dem Versand auf Vollständigkeit und Format geprüft

  • Format- und Empfängerprüfung werden getrennt ausgewiesen

  • Ihr ERP bleibt das führende System für Ihre Rechnungen

  • Unklare Angaben gehen zur Prüfung an Ihr Team

  • Einbringung per Upload, Webservice oder Peppol nach Absprache

  • Preis und Umfang richten sich nach Volumen und Empfängern

Häufige Fragen

E-Rechnung in Österreich verständlich beantwortet

Gibt es in Österreich eine E-Rechnungspflicht?

Ja, für Rechnungen an Bundesdienststellen. Seit 1. Jänner 2014 müssen Vertragspartner des Bundes strukturierte E-Rechnungen einbringen. Für Rechnungen zwischen Unternehmen gibt es bisher keine Pflicht, dort ist die elektronische Rechnung mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Kommt 2026 oder 2027 eine E-Rechnungspflicht für Unternehmen in Österreich?

Nein, eine Pflicht für inländische B2B-Rechnungen ist bisher nicht beschlossen. Fest steht nur der EU-Termin: Ab 1. Juli 2030 werden E-Rechnungen für grenzüberschreitende Umsätze zwischen Unternehmen in der EU Pflicht.

Wie stelle ich eine E-Rechnung an den Bund?

Über das Bundesportal e-rechnung.gv.at. Mit einem Zugang zum Unternehmensserviceportal erfassen Sie die Rechnung im Webformular, laden eine ebInterface- oder UBL-Datei hoch oder übertragen sie per Webservice. Ohne USP-Zugang geht der Weg über einen Peppol Access Point mit einer Rechnung nach Peppol BIS Billing 3.0.

Welche Formate nimmt e-rechnung.gv.at an?

ebInterface in den Versionen 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 sowie UBL 2.1. Über Peppol geht nur UBL nach Peppol BIS Billing 3.0. XRechnung und ZUGFeRD stehen nicht auf der Formatliste des Portals.

Was ist die Auftragsreferenz bei E-Rechnungen an den Bund?

Die Kennung der Bestellung, die Ihnen die Dienststelle mitteilt: entweder eine zehnstellige Bestellnummer, die mit 47 beginnt, oder die dreistellige Einkäufergruppe, etwa Z01. Sie ist Pflicht. Fehlt sie oder ist sie ungültig, wird die Rechnung abgewiesen. In ebInterface steht sie im Element OrderReference des Rechnungsempfängers.

Wie melde ich mich für die E-Rechnung an den Bund an?

Über das Unternehmensserviceportal (USP). Ihr Unternehmen registriert sich dort einmal und nutzt danach Webformular, Upload oder Webservice von e-rechnung.gv.at. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenlos. Wer über Peppol einbringt, braucht keinen USP-Zugang, dafür einen Peppol Access Point.

Was passiert, wenn ich dem Bund eine PDF-Rechnung schicke?

Ein PDF erfüllt die Pflicht nicht. Eine Rechnung gilt erst als eingebracht, wenn sie über e-rechnung.gv.at eingeht und die formale Prüfung besteht. Ausgenommen sind ausländische Lieferanten ohne Betriebsstätte in Österreich, von denen der Bund weiterhin auch Papierrechnungen annimmt.

Wo finde ich meine Lieferantennummer für den Bund?

Die Dienststelle muss sie Ihnen bei der Beauftragung mitteilen, so sieht es die e-Rechnungsverordnung vor. Liegt sie Ihnen nicht vor, fragen Sie bei der bestellenden Stelle nach.

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail in Österreich eine E-Rechnung?

Steuerrechtlich ja, sofern der Empfänger zustimmt. Im B2B-Bereich darf ein PDF also weiter per E-Mail verschickt werden. Für Rechnungen an den Bund reicht ein PDF nicht, dort ist eine strukturierte Datei wie ebInterface oder UBL nötig. Mit ViDA zählt ein PDF nach Einschätzung der WKO künftig nicht mehr als elektronische Rechnung im Sinne des EU-Rechts.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Länder und Gemeinden?

Nein, die gesetzliche Pflicht gilt nur gegenüber dem Bund. Viele Länder, Städte und öffentliche Unternehmen nehmen E-Rechnungen aber über e-rechnung.gv.at an, jeweils mit eigenen Regeln für die Auftragsreferenz. Bei Vergaben im Oberschwellenbereich müssen öffentliche Auftraggeber Rechnungen nach EN 16931 annehmen.

Nimmt der österreichische Bund XRechnung oder ZUGFeRD an?

Beide Formate stehen nicht auf der Formatliste des Bundesportals. Angenommen werden ebInterface in den Versionen 4.3 bis 6.1 und UBL 2.1, über Peppol als Peppol BIS Billing 3.0. RechneX kann Rechnungsdaten zwischen diesen Formaten umwandeln.

Muss ein deutsches Unternehmen E-Rechnungen an den österreichischen Bund schicken?

Ohne Betriebsstätte in Österreich nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, Papierrechnungen werden weiter angenommen. Wer elektronisch einbringen will, nutzt meist Peppol mit einer Peppol-BIS-Rechnung, die Auftragsreferenz und Lieferantennummer enthält.

Muss ich als österreichisches Unternehmen XRechnungen an deutsche Kunden schicken?

An deutsche Unternehmen nicht, wenn Sie keinen Sitz und keine beteiligte Betriebsstätte in Deutschland haben, denn die deutsche Pflicht gilt nur zwischen dort ansässigen Unternehmen. Mit einer solchen Betriebsstätte gelten die deutschen Fristen: ab 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle. Deutsche Bundesbehörden erwarten meist eine XRechnung mit Leitweg-ID.

Was ändert sich durch ViDA ab 2030?

Ab 1. Juli 2030 müssen Rechnungen für innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen als strukturierte E-Rechnung nach EN 16931 ausgestellt werden, innerhalb von zehn Tagen. Die Daten gehen zusätzlich digital an die Finanzverwaltung. ebInterface 6.1 gehört nicht zu den Syntaxen der Norm, Peppol BIS, XRechnung und ZUGFeRD schon.

Wie lange müssen E-Rechnungen in Österreich aufbewahrt werden?

Grundsätzlich sieben Jahre nach § 132 BAO, für Rechnungen über Grundstücke gilt nach § 18 Abs. 10 UStG 1994 eine längere Frist. Für elektronische Rechnungen müssen Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit über die ganze Frist gewährleistet bleiben.

Kann RechneX E-Rechnungen für Österreich automatisch erstellen?

Ja, im Enterprise-Plan. RechneX übernimmt Ihre Rechnungsdaten aus ERP-Export, Schnittstelle oder PDF, erzeugt ebInterface oder Peppol BIS für den Bund und XRechnung oder ZUGFeRD für deutsche Empfänger, prüft jede Datei und übergibt sie auf dem vereinbarten Weg.

Anfrage zur E-Rechnung in Österreich

E-Rechnungen für Ihre Empfänger in Österreich einrichten

Sie kommen von unserer Seite zur E-Rechnung in Österreich. Nennen Sie uns Ihr Rechnungssystem, Ihre Empfänger (Bund, Länder, Unternehmen, Kunden in Deutschland) und Ihr monatliches Volumen. Wir melden uns innerhalb eines Werktags mit einer Einschätzung zu Formaten, Datenquelle und Einbringungsweg.

Sie brauchen nur eine einzelne XRechnung für einen Kunden in Deutschland? Zum PDF-Konverter. Für wiederkehrende Rechnungen nach Österreich und die Anbindung Ihrer Systeme beraten wir Sie hier persönlich.

Ihre Anfrage bezieht sich auf: E-Rechnung in Österreich (Bund, B2B, ebInterface)

Dateien lassen sich hier nicht hochladen. Anonymisierte Beispielrechnungen senden Sie bei Bedarf per E-Mail an kontakt@rechnex.de.

  • • Persönliche Rückmeldung statt automatischer Standardantwort
  • • Einschätzung zu Integrationsweg und kritischen Belegarten
  • • Klare nächste Schritte für Beispielbelege und technische Abstimmung

E-Rechnungen für Österreich ohne Handarbeit

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