Neben den üblichen Rechnungsmerkmalen verlangt § 4 der e-Rechnungsverordnung für Rechnungen an den Bund weitere Angaben: die Lieferantennummer, die Auftragsreferenz, gegebenenfalls die Positionsnummern aus der Bestellung, IBAN und BIC, die Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse. Lieferantennummer und Auftragsreferenz muss Ihnen die Dienststelle schon bei der Beauftragung mitteilen.
Die Auftragsreferenz ist entweder eine zehnstellige Bestellnummer, die laut Portal-FAQ nur aus Ziffern besteht und mit 47 beginnt, oder die dreistellige Einkäufergruppe der Dienststelle, etwa Z01, auf Wunsch ergänzt um eine eigene Referenz. Bei einer Bestellnummer bezieht sich jede Rechnungsposition auf eine Bestellposition. In ebInterface ist das Feld für Rechnungen an den Bund Pflicht. Fehlt die Auftragsreferenz oder ist sie ungültig, nimmt das Portal die Rechnung nicht an. Wer die Referenz nicht kennt, fragt bei der bestellenden Dienststelle nach.
Daneben gelten die Rechnungsmerkmale aus § 11 UStG 1994: Name und Anschrift beider Seiten, Menge und Art der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und Steuersatz, Steuerbetrag, Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer. Bei Rechnungen über 400 Euro gehört die UID-Nummer des Rechnungsstellers dazu, ab einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro auch die des Empfängers. Beilagen sind auf 200 Stück und zusammen 15 MB begrenzt. Ist eine Beilage ungültig, wird die ganze Rechnung zurückgewiesen.
Eine Rechnung gilt nach § 5 Abs. 5 IKT-Konsolidierungsgesetz erst als eingebracht, wenn sie die formale Prüfung bestanden hat. Eine technisch gültige Datei kann also trotzdem zurückkommen, wenn eine dieser Angaben fehlt. RechneX prüft deshalb beides getrennt: zuerst das Format, danach ob die Pflichtangaben des Bundes vorhanden und formal richtig sind. Ob eine Auftragsreferenz zu Ihrer Bestellung gehört, stellt allerdings erst das Bundesportal fest.